Das sollte Sie auch als privater Bauherr interessieren:
Ihr Bauvertrag mit dem Unternehmer (häufig als Generalunternehmer GU bezeichnet) ist heute meist ein VOB/B-Bauvertrag. Die Regelungen der VOB/B sind deutlich spezifischer angepasst an Ihr Bauvorhaben, als die des Werkvertragsrechts aus dem BGB. Mit der Änderung der VOB/B ab Januar 2016 wird Ihnen ein interessanter Anspruch neu an die Hand gegeben (§ 4 Ziffer 8). Von Ihrem beauftragten Bauunternehmen und Handwerker müssen Ihnen Namen und Kontaktdaten aller beteiligten Nachunternehmer („Subs“) auch ohne Aufforderung benannt werden.
Nachdem die Bauunternehmer und Handwerker dieser Verpflichtung nicht unbedingt von sich aus nachkommen, raten wir dazu, dies selbst (möglichst schriftlich) zu verlangen. Die Namen und Kontaktdaten helfen Ihnen und ggf. Ihrem Anwalt später, wenn es um die Verfolgung von Baumängeln oder die Ersatzvornahme nicht erbrachter Leistungen des GU geht. Die Praxis zeigt, dass die Kontaktaufnahme zu diesen Subunternehmers Ihnen viel Zeit und Geld sparen hilft,wenn man unmittelbar Handwerker an der Hand hat, die Sie direkt beauftragen könnten.
Wie wir alle wissen, ist das Suchen nach Handwerkern, die überhaupt Aufträge zu fairen Preisen annehmen,in diesen Zeiten des Baubooms eine Herkulesaufgabe. Gelingt es Ihnen zudem, vom Handwerker dessen angebotenen Werklohn an den Generalunternehmer zu erfahren, verbessern Sie Ihre Verhandlungsposition gegenüber einem Dritthandwerker deutlich, wenn Sie sich doch anderweitig vertraglich binden wollen.
(von RA Peter H. Diehl, Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht).
Neueste Kommentare